Noch nicht begünstigte Organisationen:
Gerade Organisationen, die bisher nicht begünstigt waren, stehen jetzt natürlich in den Startlöchern. Daher die Frage: Was gibt es zu tun?
1. Vorfrage
Zunächst stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Die Spendenbegünstigung ist in erster Linie ein Vorteil für SpenderInnen, denn jene Person, die an eine spendenbegünstigte Organisation spendet, kann diese Ausgabe einkommensmindernd im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen (bis zu 10% des Einkommens kann daher durch Spenden reduziert werden). Für die spendenbegünstige Organisation hat es nur mittelbar einen Effekt, denn die Spendenbegünstigung dient nur als zusätzlicher Anreiz für Spenden. Spenden sind und bleiben sowieso bei der empfangenden Organisation steuerneutral, was bedeutet, dass sie das Einkommen über Spenden nicht versteuern muss. Eine Organisation, die kaum Spenden empfängt und auch nicht beabsichtigt, dies ändern zu wollen, wird wohl durch die Spendenbegünstigung kaum mehr Spenden einnehmen. Zusätzliche Kosten für die laufende Meldung der Spenden und die jährliche Bestätigung durch die Wirtschafts- oder Abschlussprüfung würden dennoch anfallen.
2. Statuten und Geschäftsführung
Wenngleich sich viele Organisation als gemeinnützig sehen, müssen die Statuten und die Geschäftsführung auch den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Ein gründlicher Statutencheck ist daher sinnvoll, wohl in den meisten Fällen erforderlich. Selbst wenn die Statuten bislang den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entsprochen haben, sind wohl Änderungen erforderlich, wenn man in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen will. Wie bereits erwähnt, wurden Vorgaben der bisherigen Verwaltungspraxis bzw. der Vereinsrichtlinien im Gesetz übernommen – diese müssen daher jetzt auch in den Statuten stehen.
Dass sich die tatsächliche Geschäftsführung auch an die Statuten halten muss, sollte selbstverständlich sein. Aber auch hier ist es sinnvoll, genau hinzuschauen und Prozesse zu definieren und optimieren. (Nur am Rand sei erwähnt, dass dies generell sinnvoll ist, nicht nur für spendenbegünstigte Vereine.) Die Etablierung entsprechender Complianceprozesse sollte auch vor dem Widerruf schützen.
3. Kontakt zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater
Sowohl der erstmalige Antrag als auch die jährliche Bestätigung müssen durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberate, oder – wie bisher – durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Wer schon eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hat, kann das Thema Spendenbegünstigung mit dieser Person erörtern. Spätestens jetzt ist aber jedenfalls eine Steuerberatung erforderlich, möchte man in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen.
4. Technische Vorgaben
Auch für neue Organisationen gilt, dass diese die technischen Voraussetzungen schaffen müssen, um Spenderdaten direkt an die Finanzverwaltung zu melden – eine Schnittstelle zu Finanzonline ist daher erforderlich.